- Onlineplattformen sollen selbst bei bestimmten grenzüberschreitenden Lieferungen an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform selbst die Steuer vorschreiben.
- Buchungsplattformen sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so soll sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden können.
- Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll künftig entfallen.
- Für die Versteuerung von Einfuhr-Versandhandelsumsätzen sowie Dienstleistungen drittländischer Unternehmer soll eine Sonderregelung eingeführt werden.
- Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Künftig soll diese Schwelle entfallen, nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein. Gleichzeitig soll eine Sonderregelung zur vereinfachten Versteuerung grenzüberschreitender Umsätze im Binnenmarkt eingeführt werden.
Stand: 29. Juli 2019