Arbeiten während der Karenzzeit

19.02.2009

Viele Dienstnehmerinnen wollen auch während der Karenzzeit arbeiten, um den Kontakt zum Untenehmen nicht zu verlieren und für den Wiedereinstieg in den Beruf vorzusorgen.
 
Die Karenz (Freistellung von der Arbeit) ist dabei der arbeitsrechtliche Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Arbeitsvertrag besteht dabei weiter. Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) und endet spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
 
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt unabhängig von einer arbeitsrechtlichen Karenz allen Eltern, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Eine Karenz können hingegen nur unselbstständig beschäftigte Arbeitnehmer/innen konsumieren. Das Kinderbetreuungsgeld ist nicht an die Karenz gekoppelt, auch die Dauer des Bezuges ist unabhängig von einer Karenz geregelt. Nach Vorliegen aller anderen Voraussetzungen kann
Kinderbetreuungsgeld dann bezogen werden, wenn die Zuverdienstgrenze (€ 16.200,00 pro Kalenderjahr) nicht überschritten wird.
 
Eine Dienstnehmerin kann nun neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis auch ein geringfügiges Dienstverhältnis haben. Das Entgelt darf dabei die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 357,74 nicht überschreiten. Rechtlich gesehen bestehen nun zwei voneinander unabhängige Dienstverhältnisse,auch wenn dies beim gleichen Dienstgeber ist. Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist eine entsprechende Meldung an den karenzierenden Arbeitgeber vorzunehmen, wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z. B. wegen Konkurrenzverbots oder Konkurrenzklausel, vertraglicher Vereinbarung u. Ä.).
 
Zwei voneinander unabhängige Dienstverhältnisse bedeutet unter anderem, dass für das geringfügige Dienstverhältnis ein eigener Urlaubsanspruch entsteht. Für das karenzierte Dienstverhältnis entsteht kein laufender Urlaubsanspruch. Die geringfügige Beschäftigung wird auch nicht bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen deskarenzierten Dienstverhältnisses angerechnet. Dienstzeitabhängige Ansprüche sind zum Beispiel: Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß. Die erste Karenz im Arbeitsverhältnis wird allerdings auf diese Ansprüche bis zumHöchstmaß von zehn Monaten angerechnet.
 
Für maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr kann die Dienstnehmerin eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren. Eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber des karenzierten Arbeitsverhältnisses zustimmt. Die Höhe des Einkommens während dieser Beschäftigung ist für die Frage der Karenz nicht relevant (aber für die Zuverdienstgrenzebeim Kinderbetreuungsgeld).
Wird die Dienstnehmerin während der Karenz und dem geringfügigen Dienstverhältnisneuerlich schwanger, so endet das geringfügige Dienstverhältnis mit der Schutzfrist des Mutterschutzes. Befand sich die Dienstnehmerin also in Karenz und hat Kinderbetreuungsgeld bezogen, so hat sie einen Anspruch auf Wochengeld in der Höhe des um 80 % erhöhten Kinderbetreuungsgeldes von € 14,53 täglich.
Stand: 22. Jänner 2009
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