Begünstigte Spendenempfänger

03.06.2009

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun weitere Informationen zur organisatorischen Abwicklung der Steuerbegünstigung von Spenden veröffentlicht.

Die begünstigten Spendenempfänger (Vereine und andere Einrichtungen) werden auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at auf drei Listen veröffentlicht. Zwei dieser Listen betreffen jene Organisationen, die – ab 2009 neu – als begünstigte Spendenempfänger in Betracht kommen. Erstmals wird die Veröffentlichung der neuen Listen am 31.7.2009 erfolgen. Für die zu diesem Termin erstmalig veröffentlichten Listen gilt die Besonderheit, dass sie auf den 1.1.2009 zurückwirken. Das bedeutet, dass bereits alle ab 1.1.2009 geleisteten Spenden an dort genannte Einrichtungen abziehbar sind. Später hinzukommende Vereine und andere Einrichtungen sind erst ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begünstigt.

Nach der erstmaligen Aufnahme in die betreffende Liste bleibt der Status des Vereins oder der anderen Einrichtung als begünstigter Spendenempfänger solange aufrecht, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dies wird im Allgemeinen für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Fallen die Voraussetzungen weg, so wird das zuständige Finanzamt die Begünstigung wieder aberkennen. Auch dies wird für den Spender erst zu jenem Zeitpunkt wirksam, in dem die Streichung aus der jeweiligen Liste veröffentlicht ist.

Für den Spender ist daher relevant: Sobald und solange ein Verein oder eine andere Einrichtung auf den Listen aufscheint, können an diesen steuerbegünstigt Spenden geleistet werden. Eine Bestätigung des Vereins oder der anderen Einrichtungen (z. B. auf einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ sei, ersetzt die Veröffentlichung auf der jeweiligen Liste nicht.

Als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen. Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur Veranlagung für die Jahre 2009 und 2010 aufgenommen werden.

Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen werden. Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.

Ab 2011 ist vorgesehen, dass für die steuerliche Berücksichtigung von Privatspenden dem begünstigten Spendenempfänger grundsätzlich die Sozialversicherungsnummer mitzuteilen ist. Der begünstigte Spendenempfänger (Verein oder ähnliches) muss alle Spenden des Vorjahres (erstmals also des Jahres 2011) samt Zuordnung zum Spender unmittelbar der Finanzverwaltung elektronisch übermitteln. Das Finanzamt kann die Spenden dann automatisch bei der Veranlagung berücksichtigen. Derartige Spenden, die unter Anführung der Sozialversicherungsnummer geleistet werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Stand: 16. April 2009

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.