Bildungskarenz: Ab 2008 attraktiver für Arbeitnehmer!

01.03.2008

Dank der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen wurde die Bildungskarenz mit 1. 1. 2008 reformiert. Neben der Erleichterung der Inanspruchnahme und zeitlich flexibleren Formen macht vor allem die Anhebung des Weiterbildungsgeldes die Bildungskarenz für Arbeitnehmer attraktiver.

So wird im Rahmen der Änderungen die Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Jahren auf ein Jahr herabgesetzt, und eine Rahmenfrist von 4 Jahren festgelegt, innerhalb deren Bildungskarenz entweder zur Gänze oder in Teilen verbraucht werden kann. Auch im Rahmen von befristeten Saisonarbeitsverhältnissen ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz nun möglich.

Weiterbildungsgeld

Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes (mindestens jedoch in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes). Bisher galt diese Regelung nur für ältere Arbeitnehmer ab 45 Jahren, nun gilt sie altersunabhängig für alle Arbeitnehmer.

Weiterbildungsgeld kann innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren insgesamt längstens ein Jahr lang bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren fortbezogen werden.

Die Änderung der Höhe des Weiterbildungsgeldes gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer bereits Weiterbildungsgeld bezieht!

Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme

Bei einer Bildungskarenz muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.

Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist – zB durch eine Bestätigung des Trägers der Ausbildungseinrichtung – nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.

Eine ausreichende zeitliche Mindestinanspruchnahme wird im Regelfall zB zutreffen bei Besuch einer Fachhochschule, einer Universität, eines Kollegs oder bei Besuch eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreife- und Studienberechtigungsprüfung.

Eine praktische Ausbildung darf grundsätzlich nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden – es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

Quellen

BGBl I 2007/104, ausgegeben am 28. 12. 2007

Bundesgesetz, mit dem das AIVG, das AMPFG, das AMFG, das AMSG, das AVRAG, das IESG und das EStG geändert werden

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