Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden

05.02.2026

Schon seit längerem ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden aus dem Privatvermögen an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) zu Vereinfachungen für Spender:innen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung durch einzelne Spender:innen, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt. Schließlich ist die Spendenabsetzbarkeit auch z.B. auf die Bereiche Bildung oder Sport, ausgedehnt worden und es ist zu einer Vereinfachung des Verfahrens i.Z.m. den Spendenbegünstigungen gekommen. 

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2025 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2026 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfänger:innen beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können von Spender:innen in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel). 

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn den Spendenempfänger:innen Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum der Spender;innen nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden. 

Steuerberatungskanzlei
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