BMF-Aussagen zur Mitarbeiter:innenprämie 2025

07.12.2025

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Mitarbeiter:innenprämie zur Mitarbeiter:innenprämie 2025 “relaunched”. Hiermit können Arbeitgeber:innen im Jahr 2025 Zulagen und Bonuszahlungen bis zu 1.000 € einer bzw. einem oder mehreren Arbeitnehmer:innen aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen steuerfrei gewähren, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Das “Gruppenmerkmal” oder “lohngestaltende Vorschriften” sind nicht mehr als Kriterien erforderlich, eine unterschiedliche Gewährung muss jedoch aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen erfolgen. 

In einer Anfragebeantwortung vom 10.10.2025 hat das BMF viele Beispiele zur sachlichen, betriebsbezogenen Differenzierung, die ja eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Mitarbeiter:innenprämie 2025 darstellt, veröffentlicht. Eine gerechtfertigte Differenzierung ist laut BMF bei folgenden Unterscheidungskriterien gegeben

  • Leistungsbezogene Differenzierungen (z.B. nach Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter:innen, Arbeitsergebnis, Zielerreichung etc.); 
  • Abteilungs- und funktionsbezogene Differenzierungen (z.B. Mitarbeiter:innen der Abteilung mit höchster Zielerreichung, Mitarbeiter:innen mit direktem Kundenkontakt oder im Vertrieb, nur Mitarbeiter:innen unterhalb der Managementebene erhalten eine Mitarbeiter:innenprämie usw.); 
  • Differenzierung nach der Arbeitszeit (Vollzeit bzw. Teilzeit); 
  • Unterscheidung nach den Arbeitsbedingungen (Schicht- oder Nachtarbeit, Gefährdungszulage usw.); 
  • Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit und Qualifikation

Hingegen sind den BMF-Aussagen folgend keine brauchbaren sachlichen bzw. betriebsbezogenen Gründe für eine Differenzierung: 

  • Höhere Lebenserhaltungskosten an einem Standort; 
  • Soziale Kriterien (etwa Alleinerzieher:in, nur beeinträchtige Mitarbeiter:innen, nur jüngere oder ältere Mitarbeiter:innen, nur Mitarbeiter:innen mit einem langen Arbeitsweg usw.). 

Wichtige weitere Voraussetzung für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiter:innenprämie (2025) ist, dass es sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Daher kommen Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen für die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Entscheidend dabei ist nach Auffassung des BMF, ob es im Unternehmen Prämienzahlungen gegeben hat, die wegen der Mitarbeiter:innenprämie reduziert werden (überdies ist das Prämienmodell im Ganzen ausschlaggebend, nicht die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter:innen). 

Im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen ist die Mitarbeiter:innenprämie 2025 nur lohnsteuerfrei, es besteht ASVG-Beitragspflicht und es fallen Kommunalsteuer, Dienstgeber:innenbeitrag und DZ an. Überdies sind nach Auffassung der Finanzverwaltung etwaige Dienstnehmer:innenanteile zur Sozialversicherung, welche für die steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie anfallen, nicht steuerlich abzugsfähig. Die Mitarbeiter:innenprämie 2025 kann bis zum 15. Februar 2026 steuerfrei gezahlt werden. 

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