Geburt eines Kindes: Dokumente gebührenfrei!

01.01.2008

Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (zB Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass), sowie die dazugehörigen Anträge sind ab 1. 1. 2008 von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden.

Die Befreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Kind vor dem 1. 1. 2008 geboren wurde und die Ausstellung der entsprechenden Dokumente innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt des Kindes, jedoch nach dem 31. 12. 2007 erfolgt. Die Befreiung gilt auch im Falle einer Totgeburt.

Dokumente, für die die Gebührenbefreiung gilt, sind zB:

  • Anzeige der Geburt oder Totgeburt;
  • Geburtsurkunde;
  • Geburtsbestätigungen für Krankenkasse oder Finanzamt;
  • Anmeldevermerk auf Meldezettel (schon bisher gebührenbefreit) sowie der diesbezügliche Antrag;
  • Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind und damit im Zusammenhang stehende Schriften.

Die Dokumente sind in der im Regelfall üblichen Anzahl gebührenfrei auszustellen. Auf dem ausgestellten Dokument wird ein Vermerk “Gebührenfrei gemäß § 35 Abs 6 GebG 1957” angebracht. Auf allfällig vorhandenen Antragsunterlagen wird die gebührenfreie Ausstellung ebenfalls festgehalten.

Landesverwaltungsabgaben sind von der Befreiung ausgenommen und müssen weiter entrichtet werden.

Reisedokumente

Auch Reisedokumente für das Kind werden nun gebührenfrei ausgestellt. Darunter fallen der gewöhnliche Reisepass, Expresspass, Reisepass ohne Datenträger, Personalausweis, sonstiger Passersatz sowie die nachträgliche Miteintragung von Kindern im Reisepass beider Elternteile. Die gebührenfreie Ausstellung gilt nicht nur alternativ für eines dieser Reisepapiere, sondern kann für mehrere in Anspruch genommen werden.

Ausländische Dokumente

Ausländische Dokumente, die aus Anlass der Geburt eines Kindes bei einer inländischen Behörde vorgelegt werden, sind ebenfalls von den Gebühren befreit. Solche sind zB ausländische Personenstandsurkunden oder Reisepässe. Auf diesen Dokumenten ist kein Vermerk über die Gebührenfreiheit anzubringen.

Keine Befreiung

Nicht unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst und daher nicht gebührenfrei ist zB eine Bescheinigung über die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf ein Kind.

Quellen

Information des BMF vom 20.12.2007, BMF-010206/0187-VI/5/2007

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