Gewinnfreibetrag
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind mit 25 % Kapitalertragsteuer endbesteuert. Sie dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage des Gewinnfreibetrags miteinberechnet werden. Außer es wird zur Regelbesteuerung optiert. Substanzgewinne aus betrieblichem Kapitalvermögen oder Betriebsgrundstücken sind immer zu berücksichtigen – auch wenn sie mit 25 % besteuert werden. Dies gilt nicht, wenn dadurch ein Verlust entstehen oder sich erhöhen würde.
Eine Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) darüber finden Sie hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1&dokumentId=d756ea68-aede-43f1-b9d4-2e9c6f22c20f
Informationsstand: Februar 2014