In welchem Meldezeitraum ist eine innergemeinschaftliche Lieferung einzutragen?
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers und
- die Summe der Bemessungsgrundlagen der an den Erwerber im entsprechenden Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen in die ZM einzutragen.
Wie und bis wann ist die ZM zu übermitteln?
Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt. Die ZM z. B. für den Monat Jänner 2020 ist also bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln.Strafen
Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000,00 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00). Zudem kann nun ab 2020 die Steuerfreiheit der Lieferung versagt werden, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer (ZM) nicht korrekt nachgekommen ist.Stand: 19. Dezember 2019