Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler:innen bis Ende Februar

01.02.2024

Seit dem Jahr 2023 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von begünstigten Rechtsträger:innen mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports (“Sportvereine“) an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht für Entschädigungen i.H.v. 120 € pro Einsatztag, maximal i.H.v. 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit.

Der Begriff Sportler:in umfasst Mannschafts- und Einzelsportler:innen; zu den Sportbetreuer:innen zählen etwa Trainer:innen, Lehrkräfte, Übungsleiter:innen, Masseur:innen, Sportärzt:innen und Zeugwart:innen, nicht jedoch Platzwart:innen. Ebenso begünstigt sind z.B. Schiedsrichter:innen, Kampfrichter:innen, Zeitnehmer:innen, Rennleiter:innen oder Punkterichter:innen – im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendiensten und Personen, die technische Hilfsdienste leisten. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die begünstigten Personen entsprechend dokumentiert werden muss.

Bis Ende Februar 2024 müssen unter bestimmten Voraussetzungen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2023 von dem Verein (als Beispiel für begünstigte Rechtsträger:innen) an das Finanzamt übermittelt werden – pro Empfänger:in pro Kalenderjahr mittels Formular L 19. Das gilt dann, wenn an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, sind die Reiseaufwandsentschädigungen in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbständige Einkünfte vorliegen (z.B. Schiedsrichter:in mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).

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