Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023

01.07.2022

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.

Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:

BundeslandRichtwert pro m² Wohnflächenausmaß
Neu ab 1.4.2022 Für Sachbezugswerte ab 2023Alt seit 1.4.2019 Für Sachbezugswerte 2020 bis 2022
Burgenland€ 5,61€ 5,30
Kärnten€ 7,20€ 6,80
Niederösterreich€ 6,31€ 5,96
Oberösterreich€ 6,66€ 6,29
Salzburg€ 8,50€ 8,03
Steiermark€ 8,49€ 8,02
Tirol€ 7,50€ 7,09
Vorarlberg€ 9,44€ 8,92
Wien€ 6,15€ 5,81

Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.

Stand: 8. Juni 2022

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