Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 

07.12.2025

Mitte November ist die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Nationalrat eingebracht worden. Ausgewählte wichtige Aspekte sind nachfolgend im Überblick dargestellt. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. 

Abgeltung der kalten Progression um 1,7333 % 

Im Kampf gegen die kalte Progression werden wesentliche Tarifelemente in der Einkommensteuer wie auch Absetzbeträge automatisch um 2/3 der Inflationsrate angepasst (für das Jahr 2026 sind 2/3 von 2,6 % 1,7333 %) – das letzte Drittel ist variabel einsetzbar, wird jedoch aktuell aufgrund der angespannten Budgetsituation ausgesetzt. Diese erhöhten Beträge sollen im EStG gesetzlich verankert werden. Beim Spitzensteuersatz von 55 % erfolgt keine inflationsbedingte Anpassung

Die für die Anwendung der 1. bis 5. Tarifstufe in der Einkommensteuer ab 2026 maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich wie folgt. 

Einkommensstufen und zugehörige Grenzsteuersätze 
Einkommen (in €) Grenzsteuersatz 
Über Bis 
13.539 0 % 
13.539 21.992 20 % 
21.992 36.458 30 % 
36.458 70.365 40 % 
70.365 104.859 48 % 
104.859 1.000.000 50 % 
Über 1.000.000 55 % 

Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen wird erleichtert 

Bisher war es für die “Repatriierung” von Wertpapieren von ausländischen Depots notwendig, dass die ausländische depotführende Stelle beauftragt wird, die Daten an die übernehmende inländische Stelle mitzuteilen. Nunmehr soll nach dem 30.6.2026 eine steuerneutrale Depotübertragung in das Inland möglich sein, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, die Anschaffungskosten sowie die aufnehmende depotführende Stelle mitteilt. 

Erfreuliche Klarstellung bei Risikoversicherungen 

Die bisherige Verwaltungspraxis zu Renten aus Personen-Risikoversicherungen soll nunmehr gesetzlich verankert werden. Dies bedeutet, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen erst ab jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht führen sollen, ab dem die Summe der Rentenzahlungen den Rentenbarwert übersteigt. Dadurch kann eine überproportionale steuerliche Belastung von Personen verhindert werden, die zusätzlich privat vorsorgen bzw. einen Schicksalsschlag erleiden. 

Klarstellung bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA 

Durch das AbgÄG 2025 soll die bereits in der Verwaltungspraxis vorgesehene, “objektbezogene Sichtweise” gesetzlich verankert werden. Konkret geht es darum, dass bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude klargestellt wird, dass bei der entgeltlichen Übertragung des begünstigten Gebäudes die bzw. der Kaufende die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die bzw. der Veräußernde bereits das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt hat. 

Elektronisches Verfahren bei Gebühren und Verkehrsteuern geplant 

In kleinen Schritten und über mehrere Jahre soll das bisherige Papierverfahren bei den Gebühren und Verkehrsteuern durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Angedacht sind die Änderungen 2026 bei der Grunderwerbsteuer, 2027 bei den Versicherungssteuern und schließlich 2028 bei den Gebühren. Die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung bleibt abzuwarten und soll jeweils durch Verordnung erfolgen. 

Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur zwischen Unternehmer:innen (B2B) 

Als Folge von EuGH-Judikatur (“P-GmbH”) soll bei der Ausstellung einer Rechnung an eine bzw. einen Endverbrauchenden keine Umsatzsteuer kraft Rechnung entstehen. Hingegen führt – wie bisher – bei Rechnungen an Unternehmer:innen eine fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer zur Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die empfangenden Unternehmer:innen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht. 

Ausweitung der Tabaksteuer auf neuartige Alternativprodukte 

Heiß diskutiert wurde die Aufnahme von Nikotinbeuteln (Nikotinpouches) und Liquids für elektronische Zigaretten in den Steuergegenstand der Tabaksteuer. Dies soll ab 1.4.2026 erfolgen und zusammen mit Änderungen der Steuersätze bei klassischen Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren usw.) zu einem Mehraufkommen von 475 Mio. € bis zum Jahr 2029 beitragen. 

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.