Sozialversicherung: Änderungen seit Jahresbeginn

01.01.2016

ASVG

Einheitlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz im ASVG

Beitragssatz Arbeiter 2016:

  • Dienstnehmer 3,87 % (2015: 3,95 %)
  • Dienstgeber 3,78 % (2015: 3,70 %)

Beitragssatz Angestellte 2016:

  • Dienstnehmer 3,87 % (2015: 3,82 %)
  • Dienstgeber 3,78 % (2015: 3,83 %)

Neue Beitragssätze für Lehrlinge

Lehrlinge und der Dienstgeber zahlen seit Jahresbeginn schon ab dem 1. Lehrjahr Beiträge. Der Beitragssatz beträgt für die gesamte Lehrzeit 1,67 % für den Lehrling und 1,68 % für den Dienstgeber.

Diese neuen Beitragssätze gelten nur für Lehrverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

An- und Abmeldungen

Unternehmer können An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse nur mehr elektronisch erstatten. Die Mindestangabenmeldung kann auch telefonisch bzw. per Fax erledigt werden.

GSVG

Versicherungsgrenze für neue Selbständige

Für die neuen Selbständigen gilt im nächsten Jahr nur mehr eine Versicherungsgrenze von € 4.988,64 pro Jahr (voraussichtlicher Wert). Basis für diesen Wert ist die 12-fache Geringfügigkeitsgrenze.

Herabsetzung/Erhöhung der Beitragsgrundlage

Die vorläufige Beitragsgrundlage kann nun auf Antrag herabgesetzt bzw. erhöht werden. Dazu muss allerdings glaubhaft gemacht werden, dass die laufenden Einkünfte wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Jahr abweichen. So können hohe Nachzahlungen vermieden werden.

Monatliche Zahlung

Die Beitragszahlungen werden immer vierteljährlich vorgeschrieben. Seit Jahresbeginn ist es nun möglich, die Beiträge monatlich zu zahlen.

Stand: 21. Dezember 2015

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