Vorsteuerabzug bei nach dem 1.1.2016 gekauften E-Fahrzeugen

01.04.2017

Erwirbt ein Unternehmer ein E-Fahrzeug mit CO2-Ausstoß von 0 g/km und kauft und nützt der Unternehmer zudem eine betriebseigene Ladestation für derartige Elektroautos, steht in Frage, ob für die Anschaffung des Fahrzeuges und der Ladestation sowie für die Kosten des Betriebes, insbesondere für die Energie(=Strom)kosten, ein Vorsteuerabzug zusteht.

Für die angeschafften Fahrzeuge sind folgende Fälle des Vorsteuerabzugs möglich:

  1. Das überlassene Fahrzeug berechtigt unabhängig von der Neuregelung des UStG 1994 zum Vorsteuerabzug (z. B. Kleinbus).
  2. Es handelt sich um einen Pkw mit Anschaffungskosten ≤ € 40.000,00: Der Vorsteuerabzug steht für die gesamten Anschaffungskosten des Pkws zu.
  3. Es handelt sich um einen Pkw mit Anschaffungskosten zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00: voll vorsteuerabzugsfähig, jedoch teilweise Korrektur durch Aufwandseigenverbrauch
  4. Oder es handelt sich um einen Pkw mit Anschaffungskosten > € 80.000,00: kein Vorsteuerabzug möglich

Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation

Nach der einschlägigen Umsatzsteuerrichtlinie gehören Leistungen, die mit der Errichtung und Erhaltung von betriebseigenen Garagen, Tankstellen oder Reparaturwerkstätten zusammenhängen, nicht zum Betrieb eines Fahrzeuges. Eine Ladestation für Elektroautos ist eine Tankstelle im Sinne dieser Richtlinie, weswegen auch für die Anschaffung der Ladestation in allen vier Fällen der Vorsteuerabzug zusteht.

Vorsteuerabzug für die Betriebskosten

Die Kosten für den Betrieb eines ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeuges (CO2-Emissionswert = 0 g/km) sind grundsätzlich abzugsfähig.

Unangemessen hohe Kosten unterliegen jedoch den ertragsteuerlichen Abzugsverboten und sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (allenfalls Korrektur durch Eigenverbrauch). Dies z. B., wenn bei einem Fahrzeug mit Anschaffungskosten ≥ € 40.000,00 diese zu kürzen sind und aufgrund seiner gehobenen Ausstattung tatsächlich höhere Kosten (z. B. höhere Service- oder Reparaturkosten) anfallen.

Vorsteuerabzug für Stromkosten als Treibstoff

Die Kosten für Strom als Treibstoff für ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge (CO2-Emissionswert = 0 g/km) sind grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.

Stand: 29. März 2017

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