Geänderte Regelungen bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
Grundsätzlich ist wie bisher ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen. Kfz mit geringerem CO2-Emissionswert: Bisher war unter anderem von der oben genannten Grundregel abweichend geregelt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 g/km (Wert für das Kalenderjahr 2016) ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA), maximal 720 € monatlich, anzusetzen ist. Der CO2-Emmissionwert fällt nach der bisherigen Regelung ab 2016 um jährlich 3 g: für 2017 gilt 127 g/km, für 2018 124 g/km, für 2019 121 g/km und ab 2020 118 g/km. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung maßgeblich. Durch die neue Verordnung wurde oben angeführte Bestimmung geändert, sodass für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 141 g/km ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA), maximal € 720,00 monatlich, anzusetzen ist. Der CO2-Emissionswert von 141 g/km gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31.3.2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab 2021 bis 2025 um jährlich 3 g. Die CO2-Emissionswert-Grenze bezieht sich auf das Jahr der erstmaligen Zulassung. Maßgeblicher CO2-Wert: Bisher war in der Verordnung geregelt, dass sich der maßgebliche CO2-Emissionswert aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder aus der EG-Typengenehmigung ergibt. Nun wurde neu verordnet, dass als maßgeblicher CO2-Emissionswert der folgende Wert laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid heranzuziehen ist:- der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen (WLTP = weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge),
- bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen,
- für Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen (WMTC = weltweit harmonisierter Emissions-Laborprüfzyklus).
- die vor dem 1.4.2020 erstmalig zugelassen werden und
- für die nach dem 31.3.2020 im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid kein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist,
Neue Regelung zur Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads
Für die Nutzung eines arbeitgebereigenes Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km für nicht beruflich veranlasste Fahrten ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder sind die Vorschriften zur „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges“ anzuwenden.Stand: 26. November 2019