Was muss in einer Rechnung stehen?

01.03.2014

Wenn auf einer Rechnung die gesetzlichen Rechnungsmerkmale nicht vorhanden sind, steht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu.

Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur zu, wenn die Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale beinhaltet. Als Empfänger der Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob die erforderlichen Merkmale angeführt sind.

Diese sind:

  • Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Abrechnungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • anzuwendender Steuersatz
  • auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
  • falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder die sonstige Leistung steuerbefreit ist
  • Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende, nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden Unternehmers
  • UID des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.

Kleinbetragsrechnungen

Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht übersteigt.

Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf € 400,00 erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag allerdings lediglich die Regierungsvorlage vor.

Kleinbetragsrechnungen müssen folgende Angaben aufweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz
  • Rechnungsdatum

Hinweis

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reverse Charge, Anzahlungs- und Schlussrechnungen sind noch weitere Vorschriften zu beachten.

Stand: 06. Februar 2014

Steuerberatungskanzlei
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