Sachbezugswerteverordnung
Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß auch die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden (die auch für Arbeitnehmer gilt). Der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz laut dieser Sachbezugswerteverordnung beträgt grundsätzlich:- 2 %, maximal € 960,00
- davon abweichend 1,5 %, max. € 720,00 für Kfz, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Folgende Werte sind maßgeblich: 2016: 130 g/km, 2017: 127 g/km, 2018: 124 g/km, 2019: 121 g/km, 2020 und später: 118 g/km
- davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Nachweis der privaten Fahrten
Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dann ist es allerdings erforderlich, dass der Anteil der privaten Fahrten nachgewiesen wird – beispielsweise mittels eines Fahrtenbuches.Stand: 28. Mai 2018