Auszahlungsanspruch
Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge besteht- bei Pensionsantritt
- bei Tod (an den Partner und die unterhaltsberechtigten Kinder oder in die Verlassenschaft)
- zwei Jahre nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit oder des Erlöschens bzw. Ruhens der Gewerbeberechtigung (und mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen). Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und unselbständigen Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.
- nachdem für fünf Jahre keine Beiträge zur Selbständigenvorsorge entrichtet werden mussten
Auszahlungsmodus
- Einmalbetrag,
- monatliche Rente (durch Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) oder
- Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit.
Steuerliche Begünstigungen
- Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen Steuersatz von 6 %.
- Die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist steuerfrei.
- Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer).
Stand: 30. Oktober 2017