Zahlungsfristen und Verzugszinsen von Sozialversicherungsbeiträgen

01.01.2010

Grundsätzlich gelten Sozialversicherungsbeiträge dann als zeitgerecht entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach deren Fälligkeit auf einem Konto des zuständigen Versicherungsträgers gutgebucht sind.
 

Grundsätzlich gelten Sozialversicherungsbeiträge dann als zeitgerecht entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach deren Fälligkeit auf einem Konto des zuständigen Versicherungsträgers gutgebucht sind.

Fällt dabei der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag als letzter Tag dieser Frist anzusehen.

Respirofrist

Wird verspätet einbezahlt, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, bleibt dies ohne Verspätungsfolgen.

Fällt einer dieser drei Respirotage auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so verlängert sich die Frist um diese(n) Tag(e) auf den folgenden Bankarbeitstag.

Verzögerungen auf dem Bankwege gehen zu Lasten des Dienstgebers!

Verzugszinsen

Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt, fallen Verzugszinsen in der festgelegten Höhe in der Regel ab dem 16. Tag an. Relevant dabei ist der Zahlungseingang, das heißt die Verbuchung bzw. Wertstellung am Bankkonto des Versicherungsträgers.

Von den rückständigen Beiträgen werden ab 2010 Verzugszinsen in der Höhe von 6,01 % p.a. berechnet.

Der Verzugszinsensatz ergibt sich aus der jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für den Oktober des Kalendervorjahres zuzüglich 3%-Punkte.

Sind Verzugszinsen für vorangegangene Zeiträume nachzubelasten, so muss immer der im Kalenderjahr aktuelle Zinssatz angewandt werden.

Stand: 10. Dezember 2009

 
Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
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