Änderungen bei der Mitarbeiter:innenprämie durch das Budgetbegleitgesetz 2025

06.07.2025

Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat aus Lohnsteuerperspektive eine neuerlich modifizierte Variante der Mitarbeiter:innenprämie mit sich gebracht. Für das Jahr 2025 kann eine Mitarbeiter:innenprämie von maximal 1.000 € lohnsteuerfrei ausbezahlt werden – die Mitarbeiter:innenprämie ist jedoch sozialversicherungsbeitragspflichtig und lohnnebenkostenpflichtig. Eine gewisse Vereinfachung verglichen mit der Mitarbeiter:innenprämie für 2024 besteht darin, dass die Lohnsteuerfreiheit der Prämie nicht an eine kollektivvertragliche Regelung gebunden ist – es müssen jedoch sachliche betriebsbezogene Gründe für die Gewährung vorliegen. Zu beachten ist überdies, dass der gesamte lohnsteuerfrei gewährte Betrag aus Mitarbeiter:innenprämie und einer allfällig lohnsteuerfrei gewährten Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung insgesamt pro Jahr 3.000 € nicht übersteigen darf. Wie es um die Mitarbeiter:innenprämie in den Folgejahren bestellt ist, bleibt abzuwarten, da sie zumindest für das Jahr 2026 je nach budgetären Möglichkeiten gewährt werden soll.

Andere lohnsteuerliche Neuerungen – neben der schon zuletzt berichteten Erhöhung des Pendler:inneneuros und der Aussetzung der Valorisierung des Kinderabsetzbetrags usw. – umfassen eine Novellierung der Reisegebührenvorschrift (durch ein zeitgleich beschlossenes Gesetzespaket). Ab 1.7.2027 beträgt das amtliche Kilometergeld für Motorräder und Fahrräder nur noch 25 Cent. Dies ist insoweit bemerkenswert, als die Sätze für Kilometergeld ab 1.1.2025 erst auf 50 Cent (gemeinsam mit dem Kilometergeld für Pkw) angehoben worden waren.

Schließlich haben sich Änderungen im Bereich des ASVG sowie im Sozialrechtsbereich ergeben wie z.B. das „Einfrieren“ der Geringfügigkeitsgrenze, die auch im Jahr 2026 551,1 € betragen wird. Ebenso gilt ein erhöhtes e-card Serviceentgelt von 25 € (anstelle der vorgesehenen 14,65 €), welches ab 2026 auch Pensionist:innen abgezogen bekommen. Stichwort Pensionen – hier ist es auch zu einer Verschärfung der Zugangsregelungen zur Korridorpension gekommen. Demnach ist grundsätzlich zukünftig eine Korridorpension erst ab vollendetem 63. Lebensjahr (statt bisher ab dem vollendeten 62. Lebensjahr) möglich, soweit 504 Versicherungsmonate (statt 480) vorliegen.

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.