Keine Umsatzsteuer beim Ausbildungskostenersatz
Es ist in der Arbeitswelt eine übliche Praxis, dass Arbeitgeber:innen Ausbildungskosten von Mitarbeiter:innen übernehmen. Dabei wird regelmäßig vertraglich vereinbart, dass die Mitarbeiter:innen bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eine mit Zeitablauf abnehmende (anteilige) Rückzahlungsverpflichtung trifft. Bisher ging die Finanzverwaltung dabei überwiegend davon aus, dass die bzw. der Arbeitgebende durch die Ausbildung eine Leistung erbracht hat. Dementsprechend wurde ein Ausbildungskostenersatz als Leistungsaustausch gesehen und die bzw. der Mitarbeitende musste bei Ausscheiden nicht nur die Ausbildungskosten ersetzen, sondern auch die anfallende Umsatzsteuer tragen. Die „zusätzliche“ Umsatzsteuer war daher für Mitarbeitende oft eine negative Überraschung und ein schmerzhafter Kostenfaktor, da keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bestand.
Erfreulich ist, dass das BMF nun auf Anfrage der Wirtschaftskammer Tirol klargestellt hat, dass Rückzahlungen von Ausbildungskosten bei Kündigung kein steuerpflichtiges Entgelt darstellen, sondern nicht steuerbarer Schadenersatz sind. Es handelt sich also nicht um eine entgeltliche Leistung, sondern um eine Entschädigung für den Schaden der Arbeitgebenden, der in der verlorenen Investition in die Ausbildung liegt. Folglich müssen Arbeitgebende keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und für Arbeitnehmende reduziert sich im Kündigungsfall der Rückzahlungsbetrag. Wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass die Rückzahlung auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruht. Eine solche wird in aller Regel aber ohnehin Voraussetzung für eine Zahlungsverpflichtung der Arbeitnehmenden sein. Die Klarstellung durch das BMF beseitigt Unsicherheiten in der Praxis und führt nicht nur zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung, sondern auch zu einer Ersparnis bei Arbeitnehmenden im Falle der Leistung eines Ausbildungskostenersatzes.