Maßnahmen vor Jahresende 2025 – Für Arbeitgeber:innen 

08.11.2025

  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; 
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; 
  • Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das Klimaticket
  • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; 
  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die die bzw. der Arbeitgeber:in allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); 
  • Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; 
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag; 
  • Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 2.000 € (pro Kind); 
  • Mitarbeiter:innenrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind; 
  • Mitarbeiter:innenbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter:innen besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter:in i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiter:innenbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet; 
  • Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung: eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr kann steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden; 
  • Steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie: im Ausmaß von bis zu 1.000 € kann im Jahr 2025 unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitarbeiter:innenprämie ausbezahlt werden, für die keine Lohnsteuer anfällt. Anders als in den Vorjahren besteht jedoch eine Sozialversicherungspflicht sowie keine Befreiung von anderen Lohnnebenkosten. Die Lohnsteuerfreiheit der Mitarbeiter:innenprämie ist jedoch nicht mehr an eine kollektivvertragliche Regelung gebunden – es müssen jedoch sachliche betriebsbezogene Gründe für die Gewährung vorliegen. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung anzurechnen, sodass hier eine gewisse Konkurrenz besteht. 
Steuerberatungskanzlei
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