Altersteilzeit – Erkrankung in der Vollarbeitsphase
Kommt es im geblockten Altersteilzeitmodell während der Vollzeitphase zu Krankenständen, erwirbt der Arbeitnehmer nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für die Freizeitphase.
Für jene Zeiten eines Krankenstandes, in denen nur Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts besteht, ist dem Arbeitnehmer somit auch nur die Hälfte des bei tatsächlicher Arbeitsleistung erworbenen Zeitguthabens gutzuschreiben.
Nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches wird überhaupt kein Zeitguthaben für die Freizeitphase erworben.
Kollektivvertragliche Regelungen
Zahlreiche Kollektivverträge enthalten explizite Bestimmungen dafür, welche Zeiten dem Arbeitnehmer bei Krankenständen in der Vollarbeitszeit für die Dauer des Krankenstandes gutzuschreiben sind.
So ist oftmals vorgesehen, dass bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch kein Zeitguthaben erworben und die Einarbeitungsphase entsprechend verlängert wird. Bei Zeiten der reduzierten Entgeltfortzahlung bleibt der geplante Beginn der Freizeitphase hingegen unverändert (vgl zB KV-chemische Industrie, KV-Metallindustrie, KV-Elektro- und Elektronikindustrie, KV-Metallgewerbe/Angestellte, IT-KV ua).
Quellen
OGH 8. 8. 2007, 9 ObA 19/07w
AIVG: § 27
AZG: § 19e Abs 1