Anstaltspflege von Angehörigen – wann gilt Kostenbefreiung?

01.05.2008

Soziale Schutzbedürftigkeit befreit einen Versicherten nicht von der Pflicht, bei Anstaltspflege eines Angehörigen einen Kostenbeitrag zu tragen. Diese Verpflichtung ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt. Andere gesetzliche Bestimmungen – wie die Richtlinien zur Befreiung von der Rezeptgebühr – kennen soziale Schutzbedürftigkeit als Befreiungsgrund. Allein daraus kann eine Befreiung vom Kostenbeitrag für Anstaltspflege jedoch nicht analog hergeleitet werden.

Bei Anstaltspflege eines Angehörigen muss ein Versicherter einen Kostenbeitrag an den Landesgesundheitsfonds einen Kostenbeitrag. Diese Verpflichtung entfällt nur in besonderen Fällen:

  • sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von 4Wochen übersteigen,
  • für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
  • oder zB bei Krankenhausaufenthalten bei Organspenden, bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen sowie bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Keine planwidrige Gesetzeslücke

Bei anderen Selbstbehalten, wie etwa in Zusammenhang mit der Rezeptgebühr oder dem Serviceentgelt für die E-Card, gibt es die Möglichkeit zur Befreiung vom Selbstbehalt, wenn soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt. Diese Möglichkeit existiert bei der Kostenregelung für Anstaltspflege nicht. Argumentiert wird dies ua damit, dass sich der Versicherte aufgrund der stationären Pflege seines Angehörigen auch jene Kosten erspart, die normalerweise im eigenen Haushalt anfallen.

Quellen

VwGH 20. 2. 2008, 2007/08/0308

ASVG: § 447 f Abs 7

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