Schenkungsmeldegesetz 2008

01.06.2008

Das Plenum des Nationalrats hat am 6. 6. 2008 mehrheitlich das Schenkungsmeldegesetz 2008 beschlossen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer soll demnach nach dem 31. 7. 2008 nicht mehr erhoben werden. An der Stiftungseingangsbesteuerung und an der Grunderwerbsteuerpflicht für den unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken soll jedoch festgehalten werden.

Um trotz Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen seitens der Finanzverwaltung auch weiterhin nachvollziehen zu können und Umgehungen bei der Einkommensteuer zu unterbinden, sollen ab 1.8.2008 neue Meldepflichten eingeführt werden. Diese Meldepflichten gelten für Kapitalvermögen (Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile) und Sachvermögen. Grundstücke sind von dieser Anzeigepflicht jedoch ausgenommen, weil sie der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit ein Vermögensübergang ohnehin bei der Finanzverwaltung dokumentiert wird.

Wertgrenzen für die Meldung von Schenkungen

Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanzbehörde künftig bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 € pro Jahr nicht gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres, müssen die Werte zusammengezählt werden. Übersteigt die Summe die 50.000-Euro-Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden. Als Angehörige gelten neben Ehepartnern, Verwandten in gerader Linie sowie bis zum vierten Grad in der Seitenlinie, Verschwägerten, Eltern und Kindern auch Lebensgefährten.

Schenkungen zwischen Nichtangehörigen müssen künftig ab einem gemeinen Wert von 15.000 € innerhalb von fünf Jahren gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb von fünf Jahren, sind diese wertmäßig zusammenzuzählen. Bei Überschreiten der 15.000-Euro-Grenze müssen alle Schenkungen gemeldet werden.

Eine niedrige Betragsgrenze bei der Meldepflicht für Schenkungen zwischen Nichtangehörigen stellt sicher, dass gewerbliche Umsätze nicht als Schenkungen getarnt werden können. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Handwerker das Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung nicht als Schenkung deklarieren kann.

Anzeigepflicht

Von der Anzeigepflicht befreit sind ua: Gewinne aus Preisausschreiben und anderen Gewinnspielen; Zuwendungen unter Lebenden an Kirchen oder an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen; Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Zuwendungen im Katastrophenfalle an Geschädigte; Zuwendungen, die unter das neue Stiftungseingangssteuergesetz fallen; sowie auch übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der Wert 1.000 € nicht übersteigt.

Die Anzeigeverpflichtung trifft Erwerber als auch Zuwendenden gleichermaßen, soweit zumindest einer von beiden einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat. Zur Anzeige verpflichtet sollen auch Notare und Rechtsanwälte sein, wenn sie am Schenkungsvorgang mitwirken.

Die Anzeige muss binnen 3Monaten ab Erwerb erstattet werden. Auch eine Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für den Fall der Verletzung der Anzeigepflicht für Schenkungen soll geschaffen werden. Diese muss jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der dreimonatigen Anzeigefrist erfolgen.

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Mit dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer samt Grunderwerbsteueräquivalent wird die Übertragung von Grundstücken durch Erbschaft oder Schenkung nun automatisch grunderwerbsteuerpflichtig. Die Höhe der künftig fälligen Grunderwerbsteuer entspricht exakt dem bisherigen Grunderwerbsteueräquivalent.

Es soll sichergestellt werden, dass Begünstigungen, die das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz für die Übertragung von Grundstücken enthält, auch weiterhin erhalten bleiben (zB anteiliger Freibetrag von 365.000 € für unentgeltliche Grundstücksübertragungen iZm Unternehmensübertragungen).

Neuregelungen für Stiftungen

Da im Zuge der Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auch der Eingangssteuersatz für Stiftungen entfallen würde, soll es auch in diesem Bereich Neuregelungen geben. Neu ist, dass der Übergang von Vermögen von Todes wegen oder die Zuwendungen unter Lebenden an Stiftungen und damit vergleichbare Vermögensmassen der Stiftungseingangssteuer unterliegen sollen. Damit werden auch Zuwendungen an ausländische Stiftungen miterfasst. Der Eingangssteuersatz soll für inländische Stiftungen bei 5% bleiben, für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Stiftungen bei 2,5% ohne Rücksicht auf die Höhe des zugewendeten Vermögens.

Gemeinsam mit der Stiftungseingangssteuer soll – entsprechend der bisherigen Rechtslage – auch ein Grunderwerbssteueräquivalent eingehoben werden.

Der Steuerschuldner soll die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten haben. Auch hier soll eine elektronische Steuererklärungspflicht vorgesehen werden.

Das neue Stiftungseingangssteuergesetz soll erstmals auf Zuwendungen nach dem 31.7.2008 anzuwenden sein. Die Entnahme von Substanzvermögen aus einer Stiftung soll steuerfrei gestellt werden, wenn dieses Vermögen nach dem 31.7.2008 in die Stiftung eingebracht wurde. Für Ertragsausschüttungen gilt jedoch weiterhin ein Steuersatz von 25%, ebenso wie für Substanzvermögen, das vor dem 1.8.2008 in eine Stiftung eingebracht wurde.

Quellen

RV 7.5.2008, 549BlgNR 23.GP

Bundesgesetz, mit dem das EStG1988, das KStG1988, das ErbStG1955, das GrEStG1987, die BAO, das FinStrG und das Finanzausgleichsgesetz2008 geändert werden sollen und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen werden soll – Schenkungsmeldegesetz2008 (SchenkMG2008)

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