Ausländerbeschäftigung: Gesetzesänderungen

01.01.2008

Schwerpunkte der vorliegenden Änderungen des AuslBG sind va eine EU-konforme Neuregelung der Bestimmungen über die Entsendung von Arbeitskräften aus dem EWR nach Österreich sowie eine Einschränkung der Meldepflichten des Arbeitsgebers, jeweils mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2008.

Die verpflichtend vorgesehene Meldung des Arbeitgebers von Beginn und Beendigung der Beschäftigung von Ausländern mit Berechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ist aufgrund der verbesserten technischen Möglichkeiten für Kontrollzwecke nicht mehr erforderlich. Dem AMS werden diese Informationen bei Bedarf vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger automationsunterstützt zur Verfügung gestellt. Durch den Entfall der Meldepflichten werden auch die entsprechenden Strafbestimmungen obsolet.

Lediglich die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beginn und Beendigung der Beschäftigung von Ausländern im Rahmen von Saisonkontingenten zu melden, wird beibehalten.

Neuregelung der Entsendung nach Österreich

Die Entsendung von Ausländern von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich muss nun nicht mehr (auch) beim AMS angezeigt werden. Vielmehr wird die Meldung an die KIAB (= Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im BMF) als Grundlage für die Prüfung der Voraussetzungen für die Betriebsentsendung herangezogen.

Die KIAB hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu übermitteln. Das AMS muss dann innerhalb von zwei Wochen dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung untersagen.

Als Voraussetzung für die Erteilung der EU-Entsendebestätigung wird festgelegt, dass

  • die betreffenden Ausländer ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind (Entfall der Voraussetzung der unbefristeten bzw bereits einjährigen Beschäftigung) und
  • die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Eine Prüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen wird dabei nur auf der Grundlage der vom Unternehmen gemeldeten Daten und vorgelegten Unterlagen vorgenommen.

Die Beschäftigung darf bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.

Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft

Das Saisoniermodell wird grundsätzlich beibehalten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jedoch ermächtigt, im Rahmen von Kontingentverordnungen für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft festzulegen, dass Beschäftigungsbewilligungen von vornherein mit einer Geltungsdauer von bis zu 9 Monaten erteilt werden dürfen. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Saisonarbeitskraft kommt aus einem neuen EU-Mitgliedstaat und war schon in den vorangegangenen 3 Jahren im Rahmen der Saisonkontingente für die Land- und Forstwirtschaft beschäftigt.

Die sonstigen Regelungen zur Befristung der Kontingentbewilligungen (14/12-Regelung – Beschäftigungsbewilligungen für maximal 12 Monate innerhalb von 14 Monaten) bleiben aufrecht.

Ausnahmebestimmungen

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz enthält Ausnahmebestimmungen für subsidiär Schutzberechtigte und Forscher.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Fremden zuerkannt, deren Asylantrag abgewiesenwurde, die jedoch im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt sind.

Ihre tatsächliche Situation entspricht daher im Wesentlichen derjenigen von Asylberechtigten. Subsidiär Schutzberechtigte werden daher im Bereich des AuslBG Asylberechtigten rechtlich gleichgestellt und dürfen ebenfalls sofort nach Zuerkennung dieses Status bewilligungsfrei eine Beschäftigung aufnehmen. Die bisherige Wartefrist von einem Jahr nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entfällt.

Die Ausnahmeregelung für wissenschaftliche Tätigkeiten von Ausländern in der Forschung und Lehre einschließlich des künstlerischen Bereichs kommt künftig für alle wissenschaftlichen Tätigkeiten in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen zur Anwendung. Auch die mitziehenden Ehepartner und Kinder dürfen bewilligungsfrei eine Beschäftigung aufnehmen.

Wenn sich der Wissenschaftler für eine dauerhafte Niederlassung im Bundesgebiet entscheidet, erhalten er und auch seine Familienangehörigen eine Niederlassungsbewilligung aus der Schlüsselkraftquote.

Quellen

BGBl I 2007/78, ausgegeben am 13. 11. 2007

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