Begräbniskosten: Steuerliche Abzugsfähigkeit

01.01.2008

Auch Aufwendungen für ein einfaches ortsübliches Totenmahl zählen zu den Begräbniskosten, die steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, wenn sie nicht im Nachlass Deckung finden. Als Gesamtrahmen für die steuerlich anzuerkennenden Begräbniskosten gilt ein Höchstbetrag von 6.000 €.

Bei der steuerlichen Beurteilung von Begräbniskosten gilt, dass die Kosten ein einfaches, würdiges Begräbnis und Grab ermöglichen sollen. Dabei soll sowohl dem Ortsgebrauch, der Stellung des Verstorbenen als auch seinem mangelnden Vermögen Rechnung getragen werden.

Die Aufwendungen für das Totenmahl sind zu den Kosten eines einfachen Begräbnisses zu zählen, wenn diese nach Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessen sind und die Grenzen der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht übersteigen.

Höchstbetrag von 6.000 €

Nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002 sollten sich die Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals bundeseinheitlich erfahrungsgemäß auf höchstens je 3.000 € belaufen.

Eine Aufteilung auf Begräbniskosten einerseits und Grabmalkosten andererseits erscheint für die Beurteilung der steuerlichen Absetzbarkeit aber nicht sinnvoll. Vielmehr geht es ja um die insgesamt einfache und würdige Gestaltung des Begräbnisses, für die somit ein Gesamtrahmen von 6.000 € festgelegt wird.

Solange dieser Gesamtbetrag nicht überschritten wird, werden Zweckmäßigkeit und Angemessenheit einzelner Aufwendungen im Rahmen eines einfachen, ortsüblichen Begräbnisses nicht geprüft. Die Gestaltung eines Begräbnisses ist schließlich eine sehr persönliche Angelegenheit, die jeder anders vornimmt.

Ein allenfalls über 6.000 € hinausgehender Betrag würde ein “einfaches” Begräbnis übersteigen – außer es wird der Nachweis erbracht, dass sich höhere Kosten zwangsläufig aus besonderen Umständen ergeben haben (zB ungewöhnlich hohe Überführungskosten).

Quellen

UFS Wien 22. 11. 2007, RV/2469-W/07

EStG: § 34 Abs 1

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