Österreich hat an Einkünften aus Zinsen aus argentinischen Wertpapieren kein Besteuerungsrecht. Bei der Berechnung der Einkommensteuer werden sie jedoch aufgrund des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.

Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem Gesamteinkommen (Welteinkommen) des Abgabepflichtigen. Dabei ist es für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unerheblich, ob Einkünfte aus dem Inland oder aus dem Ausland zufließen. Der Einkommensteuer ist jenes Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Zinsen oder Erträge aus Darlehen, Anleihen, Guthaben etc) sind zu berücksichtigen.

DBA mit Argentinien

Zwischen Österreich und Argentinien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte in Argentinien und werden diese dort besteuert, so nimmt Österreich diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen darf Österreich diese Einkünfte aber berücksichtigen. Diese sonst im Inland steuerfreien Einkünfte wirken sich also auf jenen Steuersatz aus, mit dem die steuerpflichtigen Einkünfte besteuert werden. Sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Was versteht man unter Progressionsvorbehalt?

Als Progressionsvorbehalt werden jene Bestimmungen bezeichnet, die eine Berücksichtigung der aus der Bemessungsgrundlage auszuscheidenden Teile des Welteinkommens für Zwecke der Tarifermittlung ermöglichen. In Österreich ergibt sich der Progressionsvorbehalt zwangsläufig aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen haben nur einschränkenden oder klarstellenden Charakter.

VwGH 24. 5. 2007, 2004/15/0051

EStG: § 2, § 18 Abs 3 Z 2, § 93 und § 97 Abs 1

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