BFG zum geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer:nnen bei Betriebsveranstaltungen
Für bis zu 365 € pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer:in ist in Österreich der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steuerfrei. Dabei empfangene Sachzuwendungen sind bis zu einer Höhe von 186 € jährlich steuerfrei. Über den Freibetrag hinaus kommt es zum steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmer:innen, da Einnahmen vorliegen, wenn den Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zufließen. Stellt die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung jedoch einen Vorteil dar, welchen Arbeitgeber:innen ausschließlich oder überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewähren, so handelt es sich von vornherein nicht um Einnahmen auf Arbeitnehmer:innenseite – diese Vorteile sind auch nicht für den Freibetrag für Betriebsveranstaltungen zu berücksichtigen.
In der Praxis ist oftmals strittig, inwieweit bei Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern oder Teambuilding-Events der aus der Teilnahme der Arbeitnehmer:innen an solchen Veranstaltungen erwachsene Vorteil im überwiegend betrieblichen Interesse der Arbeitgebenden liegen. Das BFG hatte sich in seiner Entscheidung (GZ RV/7102103/2022 vom 13.11.2024) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, dass ein Unternehmen über mehrere Jahre hin jeweils pro Jahr einen Betriebsausflug (nach Rom, Nizza, Berlin bzw. Athen) und eine Weihnachtsfeier veranstaltete und den geldwerten Vorteil daraus in Hinblick auf den Freibetrag i.H.v. 365 € pro Arbeitnehmer:in pro Jahr steuerfrei gestellt hatte. Die Finanzbehörde war hingegen der Ansicht, dass der Freibetrag von 365 € pro Mitarbeiter:in und Jahr überschritten wurde, da sie bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen die Gesamtkosten der jeweiligen Veranstaltung herangezogen hatte. Die Gesamtkosten beinhalten neben den unmittelbar von den Arbeitnehmer:innen konsumierten Vorteilen, wie z.B. Speisen und Getränke, auch allgemeine Kosten wie Raummiete, Dekoration, Personal oder Gagen für Künstler:innen.
Bei seiner Entscheidung orientierte sich das BFG auch an deutscher Rechtsprechung, der zufolge die allgemeinen Kosten für die Organisation und Abhaltung einer Betriebsveranstaltung im überwiegenden Interesse der Arbeitgebenden liegen und daher keinen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer:innen darstellen. Zuwendungen im ganz überwiegenden Eigeninteresse der Arbeitgeber:innen sind jene Zuwendungen, die keine Gegenleistung für eine von Arbeitnehmer:innen erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung darstellen – solche Zuwendungen sind zwar durch den Betrieb veranlasst, nicht aber durch das individuelle Dienstverhältnis. Selbst mehrtägige Betriebsveranstaltungen können im eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeber:innen liegen, da gerade durch das längere Zusammensein der Arbeitnehmer:innen der Teamgedanke innerhalb des Unternehmens besonders gestärkt, das Verhältnis zu den Kolleg:innen und Vorgesetzen verbessert und die Kommunikationsfähigkeit der Mitarbeiter:innen untereinander erhöht wird.
Im konkreten Fall lag also die Abhaltung der Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier und Betriebsausflug) im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebenden, da Aspekte wie Teambuilding, Vernetzung der Arbeitnehmer:innen untereinander usw. im Vordergrund standen. Daher sind die allgemeinen Kosten für die Veranstaltung aus der Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer:innen aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen auszuscheiden. Als geldwerte Vorteile für die Arbeitnehmer:innen wurden lediglich die unmittelbar konsumierten Vorteile (Verpflegung) berücksichtigt.
Die Entscheidung des BFG ist zu begrüßen, da die Mitarbeiter:innen bei voller Kostenweiterbelastung die lohnsteuerlichen Konsequenzen fürchten könnten und dies den Anreiz zur Teilnahme an Betriebsveranstaltungen deutlich verringern könnte. Eine höchstgerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik bleibt abzuwarten – nunmehr ist Amtsrevision beim VwGH anhängig.