Bonusmeilen aus Dienstreisen – private Verwendung nun geregelt

01.08.2008

Wenn Arbeitnehmer auf ihren Dienstreisen “Bonusmeilen” bei Fluggesellschaften sammeln, dann treten im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Bonuswerte oft Fragen auf: Darf der Dienstnehmer die Bonuswerte privat verwenden – und wenn ja, wie ist dieser Vorteil zu bewerten? Nun wurde erstmals eine explizite Regelung zur Frage der privaten Verwendung von “Bonusmeilen” aus Dienstreisen durch den Arbeitnehmer und deren steuerlicher Berücksichtigung erstellt.

Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (zB Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonuswerte (zB Bonusmeilen) stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Darf sie der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist.

Sachbezug – ja oder nein?

Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt, oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die erworbenen Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Ein Sachbezug liegt auch dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die “Bonusmeilen” für dienstliche Flüge verwendet, also auch bei Up-grading im Rahmen von dienstlichen Flügen.

Bewertung und Verrechnung

Die Bewertung des Vorteils hat grundsätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts zu erfolgen. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrund von Erfahrungswerten pauschal mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB Flüge, Hotelunterkünfte), geschätzt und der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens im Dezember bei der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt wird.

Beispiel:

Die Aufwendungen für Flüge eines Arbeitnehmers im Rahmen von Dienstreisen im Monat März betragen 4.000 €, im September und Oktober jeweils 3.000 €. Der Arbeitgeber überlässt die daraus entstehenden “Bonusmeilen” dem Arbeitnehmer. Der diesbezügliche Sachbezug aus dem Dienstverhältnis kann mit 150 € (1,5% von 10.000 €) geschätzt werden und ist spätestens für den Kalendermonat Dezember steuerlich zu erfassen.”

Quellen

Auszug aus dem Erlass des BMF vom 4.7.2008, BMF-010222/0157-VI/7/2008

EStG 1988: § 15 Abs 2

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