Einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses: Beratung mit Betriebsrat

01.03.2008

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer vor Abschluss einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auf dessen Recht hinzuweisen, sich zuvor mit dem Betriebsrat zu beraten. Dieses Recht steht dem Arbeitnehmer nur auf dessen ausdrückliches Verlangen zu.

Im Rahmen seines Besuches des Jungunternehmertages wurde der Arbeitnehmer von einer Zeitung interviewt und später damit zitiert, dass er sich in absehbarer Zukunft selbstständig machen wolle, weil man seine Ideen in einem Konzern nur schwer verwirklichen könne. Pech für den Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber las das Interview und beschloss daraufhin, das Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden.

Um dem Arbeitnehmer ein besseres Fortkommen zu ermöglichen, bot er eine einvernehmliche Auflösung oder Arbeitnehmerkündigung an. Er stellte dem Arbeitnehmer aber in Aussicht, ihn notfalls zu kündigen. Der Arbeitnehmer wählte die einvernehmliche Auflösung – er dachte aber nicht daran, dass er in diesem Fall keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat und dass er sich mit dem Betriebsrat beraten darf.

Im Nachhinein bereute der Arbeitnehmer seine Entscheidung. Er brachte Klage ein, um die getroffene Vereinbarung als unwirksam erklären zu lassen. Seine Begründung: Der Arbeitgeber habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er sich vor seiner Entscheidung mit dem Betriebsrat beraten hätte dürfen.

Recht auf Beratung mit Betriebsrat

Wenn ein Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung gegenüber dem Arbeitgeber nachweislich eine Beratung mit dem Betriebsrat verlangt, so gilt: Innerhalb von 2 Arbeitstagen nach diesem Verlangen kann eine einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden!
Wird dennoch innerhalb dieser 2-tägigen Frist eine Vereinbarung getroffen, muss ihre rechtliche Ungültigkeit innerhalb einer Woche schriftlich geltend gemacht werden.

Der Arbeitnehmer muss aber gegenüber dem Betriebsinhaber die Beratung mit dem Betriebsrat ausdrücklich “verlangen”. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über diese Möglichkeit aufzuklären, besteht nämlich nicht.

Quellen

OGH 28. 11. 2007, 9 ObA 157/07i

ArbVG: § 104a

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