Geschenktes Sparbuch – darf die Bank die Auszahlung verweigern?

01.08.2007

Die Bank darf im Fall einer Spareinlage, deren Guthabenstand mindestens 15.000 € beträgt oder die auf den Namen des Kunden lautet, nur an den identifizierten Kunden auszahlen. Wird ein Sparbuch mit dem Losungswort an Dritte übergeben, ist diese Schenkung jedoch gültig, der Beschenkte kann das Geld beheben.

Auch ein Sparbuch mit einem Guthaben von über 15.000 € wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Eine weitere schriftliche Erklärung ist zwar nützlich, aber nicht notwendig. Die Bank muss bei dieser Übergabe nicht einbezogen sein.

Diese Regelung gilt unabhängig von der Pflicht zur Identifizierung des Kunden bei Behebung von einem “identifzierten” Sparbuch. Diese Vorgangsweise zählt zu den Sorgfaltspflichten der Bank zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Eine Feststellung der Identität trägt zur Verhinderung der Geldwäsche jedoch nicht bei, sie dient lediglich der späteren Auffindbarkeit von Geldwäschern. Bei der Durchführung einer Transaktion, also einer Geldbehebung, hat die Identifizierung keinen Vorteil.

OGH 21. 5. 2007, 8 Ob 22/07d

ABGB: § 943

BWG: § 32 Abs 4 Z 2, § 40 Abs 1

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