Rückforderung einer Beihilfe des AMS wegen Fax-Fehler
Das AMS kann an Arbeitgeber gezahlte Förderungen zurückfordern, wenn Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden. Wer Dokumentkopien per Telefax übermittelt, muss daher aufpassen: Ein Fax reist auf Gefahr des Versenders!
OGH 21. 6. 2007, 6 Ob 118/07g
Die Möglichkeit der Rückforderung ausbezahlter Beihilfen hängt vom Förderungsvertrag ab. Muss laut schriftlicher Vereinbarung der Arbeitgeber spätestens 3 Monate nach Ende des Förderungszeitraums Kopien des Lohnkontos vorlegen, ist das AMS im folgenden Fall zur Rückforderung berechtigt: Der Arbeitgeber hat zwar die Lohnkonten gefaxt, diese sind beim AMS aber nie eingelangt.
Sendebestätigung ist keine Empfangsgarantie
Dies kann auch dann zutreffen, wenn der Arbeitgeber eine positive Sendebestätigung in Händen hält. Anderes gilt nur bei einer erwiesenen Störung des Faxgeräts beim Empfänger. Am besten lässt man sich vom AMS bestätigen, dass die geforderten Unterlagen tatsächlich eingelangt sind.
AMSG: § 34
ABGB: § 862a