Grenzüberschreitende Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

01.04.2010

Durch das Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpaketes Anfang 2010 haben sich auch die Regelungen bezüglich des Ortes der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen geändert.
 

Restaurantdienstleistungen bestehen aus der Lieferung von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum menschlichen Verzehr in der Lokalität des Leistungserbringers, die von einer ausreichenden unterstützenden Dienstleistung begleitet wird, welche den sofortigen Verzehr dieser Speisen und/oder Getränke ermöglicht.
Verpflegungsdienstleistungen (Catering) umfassen die selbe Leistung, werden jedoch an einem Ort außerhalb der Lokalität des Unternehmers erbracht.

Jene Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die an Bord eines Schiffes, Flugzeuges oder einer Eisenbahn innerhalb der EU ausgeführt werden, sind nun am Abgangsort der Personenbeförderung (das ist die erste Einstiegsmöglichkeit in der EU) steuerbar.
Diese Dienstleistungen waren bisher am Unternehmerort zu versteuern.

Beispiel: Ein Fahrgast fährt mit der Bahn von München nach Venedig. Auf österreichischem Bundesgebiet nimmt er sein Abendessen zu sich. Die Restaurant-Dienstleistung ist in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Restaurant-Dienstleistungen außerhalb der EU sind am Tätigkeitsort (ist jener Ort, wo der leistende Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird) zu versteuern.

Andere Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sind am Tätigkeitsort steuerbar. Vor dem 1.1.2010 waren diese am Ort des Unternehmers zu versteuern.

Beispiel: Ein Wiener Unternehmer bestellt in Ungarn ein Catering. Der ungarische Caterer liefert die Rohmaterialien nach Wien, bereitet dort die Speisen zu und serviert diese im Zuge einer Veranstaltung des Wiener Unternehmens. Die Dienstleistung des ungarischen Unternehmens ist in Österreich steuerpflichtig. Der ungarische Unternehmer wird die Dienstleistung ohne Umsatzsteuer fakturieren, da die Steuerschuld auf den österreichischen Unternehmer übergeht (Reverse Charge). Der österreichische Unternehmer kann sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen.

Bei grenzüberschreitenden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen macht es keinen Unterschied, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.
Diese komplexe Konstruktion birgt nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile in sich. Hier ist jedenfalls eine individuelle Beratung erforderlich.

Stand: 15. März 2010

Steuerberatungskanzlei
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