Grunderwerbsteuer bei vereinbarten Leistungen

01.07.2009

Die Grunderwerbsteuer umfasst den Erwerb von inländischen Grundstücken. Haupttatbestand sind dabei Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen wie z.B. Übergabeverträge.

Grundsätzliches

Zum Grundstück gehören: Grund und Boden, darauf errichtete Gebäude (Ausnahme Superädifikate) und dem Grundstück zugeordnetes Zubehör (z.B. Hoteleinrichtung und Hotelinventar). Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 3,5 %, bei Erwerben zwischen nahen Angehörigen 2%. Die Grunderwerbsteuer wird vom Wert der Gegenleistung berechnet. Dieser Wert ergibt sich jeweils aus dem Erwerbsvorgang, entspricht also beim Kauf dem Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehören auch sonstige Leistungen, die der Käufer zusätzlich gewährt.

Vereinbarte Leistungen

Im November 2007 fand die „Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrssteuern“ des Bundesministeriums für Finanzen statt. Das Ergebnis dieser Besprechung wurde nun aktuell in einem Erlass des BMF veröffentlicht. Diese Bundessteuertagung hat sich unter anderem nun mit folgender Frage beschäftigt:

Wie ist bei Grunderwerbsteuer vorzugehen, wenn die Übernehmer sich verpflichten, die Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses und der Errichtung eines Grabdenkmales soweit zu tragen, als diese Kosten im Nachlass des Übergebers keine Deckung finden?

Lösung dieser Fragestellung war: Die Begräbniskosten und die Kosten für ein Grabdenkmal sind Lasten, deren Entstehung von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist. Diese Leistungen können erst angesetzt werden, wenn das Ereignis (Ableben des Übergebers) eingetreten ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen die Kosten für ein Begräbnis mit nicht weniger als € 2.500,00 sofort in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden und die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird.

Stand: 16. Juni 2009

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