Hohes Verrechnungskonto eines Gesellschafters allein ist noch keine verdeckte Ausschüttung

19.03.2009

Der Verwaltungsgerichtshof befindet, dass ein hohes Verrechnungskonto eines Gesellschafters alleine noch nicht ausreicht, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu unterstellen. Relevant wäre vor allem auch, ob die Gesellschaft auf eine Kündigungs- oder Einbringungsmöglichkeit verzichtet.

Ein Gesellschafter hatte gegenüber seiner Gesellschaft hohe Schulden auf dem Verrechnungskonto, zuletzt in Höhe von rund € 500.000. Der Verwaltungsgerichtshof führt nun aus, dass eine Verbindlichkeit nicht dadurch wegfällt, dass ein Schuldner nicht mehr gewillt ist, diese zu bedienen. Das gilt auch dann, wenn das Schuldverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter besteht. Ein solcher Vorgang führt daher auch nicht zu einer verdeckten Ausschüttung. Grundsätzlich Gleiches gilt für den Umstand, dass der Schuldner nachträglich in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Bei Beurteilung seiner Bonität ist nämlich immer vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung auszugehen; verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners erst zu einem späteren Zeitpunkt, kann dies für sich allein nicht zu einer verdeckten Ausschüttung führen. Eine solche könnte nur darin gelegen sein, dass die Gesellschaft, um den Gesellschafter zu begünstigen, auf eine Kündigungs- bzw. Eintreibungsmöglichkeit verzichtet. Verzichtet eine Kapitalgesellschaft zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt zum Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge abzuziehen ist.

Stand: 16. Februar 2009

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