Internetauftritt – Übertragung von Rechten an der Domain

01.08.2008

Wird ein EDV-Dienstleister mit der Erstellung eines Internetauftritts unter einer bestimmten Domain beauftragt, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für ihn registriert ist, so erstellt er im Regelfall nicht nur die Inhalte, sondern hat auch die Rechte an der Domain an den Auftraggeber zu übertragen.

Es stünde völlig im Widerspruch zu den Interessen des Kunden, die Rechte an der Domain dem Dienstleister zu überlassen. Damit könnte der Kunde die Domain jederzeit verlieren – ohne Aufwandersatz für einen bereits erreichten Bekanntheitsgrad der Domain oder für Kosten, die in die Gestaltung des Webauftritts investiert wurden. Dies gilt um so mehr, wenn die konkrete Domain für den Kunden wegen der (teilweisen) Übereinstimmung mit seinem Namen von besonderem Interesse ist.

Dem stehen keine schützenswerten Interessen des Dienstleisters gegenüber. Eine redliche Partei würde auch nicht versuchen, Kundenbindung verdeckt über Nichtübertragung der Domain zu erreichen. Diese Situation lässt sich auch nicht mit dem möglicherweise berechtigten Interesse eines EDV-Dienstleisters an der Nichtherausgabe des Quellcodes vergleichen.

Eine bloß “prekaristische” (unentgeltliche und jederzeit widerrufbare) Nutzung der Domain, wie sie in diesem Fall seitens des Dienstleisters behauptet wurde, hätte vertraglich ausdrücklich vereinbart werden müssen.

Quellen

OGH 20.5.2008, 4Ob47/08b

ABGB: §§914 ff

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.