Kursgewinn bei Konvertierung von Fremdwährungskrediten

01.03.2008

Kursgewinne bei der Konvertierung von Fremdwährungskrediten sind auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern nicht bereits im Konvertierungszeitpunkt, sondern erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit steuerlich zu erfassen.

Ein Fremdwährungsdarlehen wird aus betrieblichen Gründen aufgenommen und in der Folge kommt es zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, sodass ein geringerer Euro-Betrag aufgewendet werden muss, um das Fremdwährungsdarlehen zu tilgen.

Diese Verringerung des Rückzahlungserfordernisses stellt eine Betriebseinnahme dar und muss entsprechend versteuert werden.

Endgültiger Vermögenszugang erst im Tilgungszeitpunkt

Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies wird in der Regel erst durch die endgültige Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall sein.

Durch eine abschließende Gegenüberstellung der noch ausstehenden Fremdwährungsverbindlichkeit zu den seinerzeitigen “Anschaffungskosten” der Kreditsumme lässt sich ein gesichert erzielter Kursvorteil erkennen. Erst dann kann dieser Kursvorteil als zugeflossen gelten und ist als Betriebseinnahme zu versteuern!

Quellen

VwGH 15. 1. 2008, 2006/15/0116

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