Liebhaberei

01.07.2009

Steuerliche Liebhaberei ist eine Tätigkeit, welcher abgesprochen wird, dass sie auf Dauer ein positives Ergebnis erzielt.
 

Wichtig ist somit die Gesamtbetrachtung dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum. Wenn über den betrachteten Zeitraum in Summe kein Gewinn erwartet wird, kann es zur Qualifizierung der Tätigkeit als „Liebhaberei“ kommen. Eine Liebhabereitätigkeit ist steuerlich unbeachtlich. Verluste aus dieser Tätigkeit können weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden.

Sollte die Liebhabereitätigkeit ausnahmsweise zu einem Gewinn führen, so führt aber auch dieser Gewinn zu keiner steuerlichen Belastung.

Die entsprechende Verordnung dazu sieht grundlegend zwei Gruppen von Tätigkeiten:

1. Einkünfte liegen vor bei Betätigungen, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen und nicht in die Gruppe 2 fallen.

2. Liebhaberei ist anzunehmen, wenn Verluste aus einer Betätigung entstehen, die

  • a) aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
  • b) aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, oder
  • c) aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun kürzlich folgendes entschieden:

Stellt es sich bei Tätigkeiten der Gruppe 1 (hier: Einzelhandelsgesellschaft mit Korb-, Holz- und Spielwaren) objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals Erfolg bringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren.

Stand: 16. Juni 2009

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