Lohnpfändung: Existenzminimum ab 1.1.2008

01.01.2008

Gerät ein Arbeitnehmer in die Schuldenfalle, wird der Arbeitgeber meist zum Drittschuldner. Ab 1. 1. 2008 sind bei der Lohnpfändung neue Werte für die unpfändbaren Freibeträge (= Existenzminimum) zu beachten.

Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst alle Beträge, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, insbesondere alle Vorteile ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart. Bei der Berechnung des Existenzminimums sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, zB Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners. Der allgemeine Grundbetrag für das Existenzminimum beträgt:

monatlich 747 €
wöchentlich 174 €
täglich 24 €

Dieser Grundbetrag ist anzuwenden, wenn der Schuldner Sonderzahlungen erhält, also über einen 13. und 14. Monatsbezug verfügt. Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen, erhöht sich der allgemeine Grundbetrag:

monatlich 871 €
wöchentlich 203 €
täglich 29 €

Unterhaltsgrundbetrag

Der Grundbetrag wird auch dann erhöht, wenn der Verpflichtete für den Unterhalt weiterer Personen aufkommen muss. Pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird, wird der Grundbetrag um folgende Summen aufgestockt:

monatlich 149 €
wöchentlich 34 €
täglich 4 €

Wichtig zu bedenken ist, dass diese Anhebung für höchstens 5 Personen gewährt wird, also mit 745 € monatlich (170 € wöchentlich, 20 € täglich) gedeckelt ist.

Steigerungsbeträge

Übersteigt die Berechnungsgrundlage der Lohnpfändung (das ist im Wesentlichen das gerundete Nettoentgelt) die oben angeführten pfändungsfreien Beträge, verbleiben vom Mehrbetrag

  • 30% (allgemeiner Steigerungsbetrag)
  • und 10% für jede unterhaltsempfangende Person – höchstens jedoch für 5Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).

Höchstberechnungsgrundlage:

Zur Gänze pfändbar ist jedenfalls das Nettoentgelt, das folgende Beträge übersteigt:

monatlich 2.980 €
wöchentlich 695 €
täglich 99 €

Unterhaltsexistenzminimum

Bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen haben dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben. Für jene Unterhaltsberechtigten, die die Unterhaltsexekution führen, werden keine Unterhaltsgrundbeträge und keine Unterhaltssteigerungsbeträge in das Existenzminimum einberechnet.

Absolutes Existenzminimum

Sind im Gesamtbezug Sachleistungen enthalten, vermindern sie das Existenzminimum. Dem Verpflichteten muss jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag verbleiben.

Dieses absolute Existenzminimum beträgt daher grundsätzlich:

monatlich 373,50 €
wöchentlich 87,00 €
täglich 12,00 €

Bei Unterhaltsexekutionen:

monatlich 280,13 €
wöchentlich 65,25 €
täglich 9,00 €

Informationen für Arbeitgeber

Die Exekution auf Arbeitseinkommen stellt an den Drittschuldner – meist den Arbeitgeber eines Schuldners – hohe Ansprüche an Fachwissen. Um den Drittschuldner zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Justiz eine Informationsbroschüre aufgelegt (zu finden unter: www.justiz.gv.at/_cms_upload/_docs/exminbroschuere_2008.pdf).

Im ersten Teil findet sich eine kurze, schlagwortartige Darstellung der Vorgangsweise zur Ermittlung des Existenzminimums und jenes Betrages, den der Arbeitgeber überweisen muss. Im zweiten Teil wird die Berechnung des Existenzminimums anhand zweier Beispiele näher erklärt.

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