Mitarbeiter:innenrabatte gelten auch für ehemalige Arbeitnehmer:innen in Pension
Unter gewissen Voraussetzungen können an Mitarbeiter:innen gewährte Rabatte steuerfrei behandelt werden. So muss die bzw. der Arbeitgebende den Mitarbeiter:innenrabatt allen Mitarbeiter:innen oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeiter:innen einräumen. Überdies dürfen die verbilligt erworbenen Waren oder Leistungen von den Mitarbeiter:innen nicht zur Einkünfteerzielung verwendet werden. Die Wertgrenzen für die Steuerfreiheit (unbegrenzt) liegen bei maximal 20 % Rabatt gegenüber dem üblichen Endverkaufspreis – Rabatte von mehr als 20 % können bis maximal 1.000 € pro Jahr steuerfrei gewährt werden.
Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2025/15/0004 vom 27.5.2025) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob solche Mitarbeiter:innenrabatte auch ehemaligen Arbeitnehmer:innen, welche bereits in Pension sind, steuerfrei gewährt werden können. Die für Gerichte nicht verbindlichen Lohnsteuerrichtlinien schließen in Rz 104 Pensionist:innen von der Begünstigung aus mit dem Hinweis, dass diese keine Arbeitnehmer:innen i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 21 EStG sind. Im konkreten Fall wurde ehemaligen Bankmitarbeiter:innen die Steuerfreiheit von Sonderkonditionen wie attraktiveren Einlagenzinsen, vergünstigten Kontoführungs- und Depotgebühren etc. verwehrt.
Wie bereits das BFG kam der VwGH zur Entscheidung, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtfertigung für die Ausgrenzung von pensionierten ehemaligen Arbeitnehmer:innen von der Gewährung steuerfreier Mitarbeiter:innenrabatte abgeleitet werden kann. So gilt § 47 EStG folgend als Arbeitnehmer:in jede natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Solche Einkünfte sind insbesondere dann gegeben, wenn Bezüge oder Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis bezogen werden. Außerdem ist dem VwGH folgend aus den Gesetzesmaterialien (d.h., der Absicht der Gesetzgebenden) zur Schaffung der begünstigten Mitarbeiter:innenrabatte nicht ableitbar, dass Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen nicht von der Steuerbefreiung umfasst sein sollen.
Schließlich ist noch zu bedenken, dass gar keine Steuerpflicht der gewährten Vorteile vorliegen würde (nicht einmal Steuerbarkeit), falls die Ursache für die günstigeren Bankkonditionen in allgemeinen Kund:innenbindungsaktionen gelegen wäre oder diese Vorteile allgemeine, nicht mitarbeiter:innenbezogene Rabatte darstellten (und nicht aufgrund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden). Im Endeffekt kam der VwGH zur Entscheidung, dass Mitarbeiter:innenrabatte auch ehemaligen (pensionierten) Arbeitnehmer:innen steuerfrei zu gewähren sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für diese Begünstigung erfüllt sind – eine Einschränkung auf bloß aktive Mitarbeiter:innen ist unzulässig.