Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen

01.12.2011

Bis spätestens Ende Februar sind jene Auslandszahlungen zu melden, die das Kalenderjahr 2011 betreffen.
 

Dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen Zahlungen ins Ausland, die getätigt werden für selbständige Leistungen, wenn diese im Inland ausgeübt werden. Die Mitteilungspflicht entsteht, wenn innerhalb eines Jahres alle Auslandszahlungen zugunsten desselben Leistungserbringers € 100.000,00 übersteigen.

Diese Pflicht betrifft Unternehmer und auch Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (auch wenn diese keine Unternehmer sind).

Mitteilungspflichtige selbständige Leistungen

Umfasst sind im Inland ausgeführte selbständige Leistungen. Dazu zählen z.B.:

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
  • Leistungen von Ärzten, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Journalisten, Dolmetschern.

Ebenfalls der Mitteilungspflicht unterliegen ins Ausland geleistete Zahlungen für Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen. Erfasst sind auch Auslandszahlungen für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Fristen

Die Mitteilung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Diese ist an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder es im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wäre, zu übermitteln. Für alle Zahlungen im Kalenderjahr 2011 muss die Mitteilung bis spätestens Ende Februar 2012 gemacht werden.

Mitteilungspflicht entfällt

Wenn die Grenze von € 100.000,00 nicht überschritten wird, müssen die Zahlungen nicht gemeldet werden. Besteht für die Zahlung im Inland eine Verpflichtung zum Steuerabzug, so ist auch keine Mitteilungspflicht gegeben. Ebenfalls nicht gemeldet werden müssen Zahlungen, die an ausländische Körperschaften geleistet werden und die ausländische Körperschaftsteuer 15 % oder mehr beträgt.

Strafen bei Nichterfüllung

Wird diese gesetzliche Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kann das mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % (maximal € 20.000,00) des mitzuteilenden Betrages geahndet werden.

Stand: 10. November 2011

Steuerberatungskanzlei
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