Zinsengutschrift vom Finanzamt

01.01.2012

Neu seit 1.1.2012: Berufungszinsen.
 

Steuerpflichtige können ab 1.1.2012 eine Zinsengutschrift vom Finanzamt erhalten. Diese Zinsen tragen den Namen Berufungszinsen.

Entstehung von Berufungszinsen

Ein Anspruch auf Berufungszinsen kann entstehen, wenn gegen einen Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die im Bescheid festgesetzte Abgabennachforderung vorweg bezahlen. Weiters muss ein Antrag auf Berufungszinsen gestellt werden. Im Falle eines (für den Steuerpflichtigen) erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen.

Höhe der Zinsen

Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (derzeit: 2,38 %). Für Abgaben die vor dem 1.1.2012 entrichtet wurden, beginnt die Verzinsung ab 1.1.2012 zu laufen. Der herabgesetzte Betrag dient als Berechnungsbasis für die Zinsen.

Keine Auszahlung der Berufungszinsen

Nicht ausbezahlt wird eine Zinsengutschrift unter € 50,00. Weiters gelten die Regelungen zu den Berufungszinsen nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.

Aussetzungszinsen

Ein Steuerpflichtiger, der gegen einen Abgabebescheid Berufung eingebracht hat, kann die Zahlung des strittigen Betrages aussetzen lassen. Ist seine Berufung erfolglos, so hat er neben den Abgaben auch Aussetzungszinsen zu zahlen. Umgekehrt jedoch, wenn der Steuerpflichtige die Abgabe bezahlt und die Berufung erfolgreich war, erhielt er bisher keine Zinsengutschrift. Dieses ungleiche Verhältnis wird durch die neuen Berufungszinsen nun behoben. Die Aussetzungszinsen bleiben bestehen und betragen auch weiterhin 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Stand: 07. Dezember 2011

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