Mitteilungspflicht hinsichtlich Behinderteneigenschaft

01.01.2008

Ein Arbeitgeber weiß nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, und entlässt diesen zu Unrecht. Nach Bekanntgabe der Behinderteneigenschaft kann der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, anstelle des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses finanzielle Ansprüche (Kündigungsentschädigung) anzumelden.

Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist bei einem begünstigten Behinderten rechtsunwirksam. Der Schutz eines begünstigten Behinderten beginnt grundsätzlich mit jenem Zeitpunkt, für den das Vorliegen einer Behinderung festgestellt wurde. Ob der Arbeitgeber bei der Einstellung von der Begünstigung wusste, ist dabei unerheblich!

Einen besonderen Entlassungsschutz für begünstigte Behinderte sieht das Gesetz nicht vor. Wegen der Gefahr der Umgehung des besonderen Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter ist aber eine Entlassung ohne wichtigen Grund rechtsunwirksam. Wird der begünstigte Behinderte ohne wichtigen Grund entlassen, dann kann er – wie der Gekündigte, der ohne Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt wird – die Unwirksamkeit der Entlassung mit Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses geltend machen.

Anspruch auf Kündigungsentschädigung

Der begünstigte Behinderte muss nicht am Bestand des Arbeitsverhältnisses festhalten. Er hat vielmehr die Wahl, die Auflösung des Arbeitsverhältnis zu akzeptieren und finanzielle Ersatzansprüche geltend zu machen.

Im Fall ungerechtfertigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Kündigungsentschädigung vorgesehen. Danach hat der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch auf das Entgelt für jenen Zeitraum, der bei ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen.

Die Kündigungsentschädigung des begünstigten Behinderten ist unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zu bemessen, sofern nicht aufgrund von Gesetz, KV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht.

Mitteilungspflicht hinsichtlich Behinderteneigenschaft?

Werdende Mütter sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren. Betreffend die Behinderteneigenschaft gibt es hingegen keine ausdrückliche Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber diese bekannt zu geben.

Die Treuepflicht des Arbeitnehmer verpflichtet diesen (nur) “in einem gewissen Rahmen” dazu, auch die finanziellen Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Treuepflicht stößt va dort an ihre Grenzen, wo ihr elementare Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Im Fall eines behinderten Arbeitnehmers liegen dessen Interessen auf der Hand: So könnte die Offenlegung der Behinderteigenschaft die Eingliederung in das Arbeitsleben wesentlich erschweren.

Dass durch diese fehlende Mitteilung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber verschiedene Förderungen entgangen sind, macht den Arbeitnehmer aber diesbezüglich nicht schadenersatzpflichtig.

Quellen

OGH 28. 9. 200, 9 ObA 46/07s

BeinstG: § 8

ABGB: § 1126b, § 1295

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