Neuerungen bei der Arbeitnehmerveranlagung 2009

01.03.2010

Erhöhter Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderfreibetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
 

Erhöhter Unterhaltsabsetzbetrag

Für Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind. Dieser beträgt pro Monat für das 1. Kind € 29,20, für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steht in zwei unterschiedlichen Höhen zu, und zwar:

  1. € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder
  2. € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in Anspruch genommen wird (in Summe also 2 x € 132,00 = € 264,00).

Der Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 steht unter bestimmten Voraussetzungen auch unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, falls auch der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

Sonderausgaben

Die Obergrenze des Kirchenbeitrages wurde von € 100,00 auf € 200,00 angehoben. Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen) können bis zu 10 % der Einkünfte des Vorjahres abgesetzt werden, sofern die empfangende Spendenorganisation in der entsprechenden Liste beim Finanzamt eingetragen ist. Die Sonderausgaben werden ab 2009 bis zu einer Einkommensobergrenze von € 60.000,00 eingeschliffen (bisher € 50.900,00).

Außergewöhnliche Belastungen

Kinderbetreuungskosten können als außergewöhnliche Belastungen pro Jahr und Kind mit € 2.300,00 abgesetzt werden. Dies gilt für Kinder, die das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr). Diese Kosten können Personen absetzen, denen der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Auch (Ehe)Partner/innen oder der unterhaltsverpflichtete (z. B. geschiedene) Elternteil sind zum Abzug berechtigt, wenn ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als € 2.300,00/Kind im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.

Stand: 11. Februar 2010

Steuerberatungskanzlei
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