NLP-Kurs – privat oder beruflich veranlasst?

01.08.2008

Der Besuch eines “NLP Practitioner”-Kurses zielt darauf ab, durch “bewusste Kommunikation mit geringerem Aufwand die persönlichen Lebensziele zu erreichen”. In der Regel sind Kosten für solche Kurse privat mitveranlasst und werden daher nicht als Werbungskosten anerkannt.

Ein Sparkassenangestellter machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 Aufwendungen für den Besuch eines “NLP Practitioner” Kurses in Höhe von insgesamt 3.132,24 € als Werbungskosten geltend. Ob diese Ausgaben aber überhaupt als Werbungskosten anerkannt werden können, hängt davon ab, ob die Teilnahme an dem Kurs hauptsächlich als privat oder beruflich veranlasst zu beurteilen ist.

NLP-Kurs in der Regel auch privat veranlasst

Der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) vermittelt im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind. Damit ist davon auszugehen, dass die im Kurs vermittelten Inhalte auch privat umgesetzt werden und die Kosten daher privat mitveranlasst sind.

Spielt die private Motivation mehr als nur eine untergeordnete Rolle, dann handelt es sich bei den Kurskosten um nicht abziehbare Mischaufwendungen – die Kosten für den NLP-Kurs könnten somit nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für den Beruf “notwendige” Aufwendungen

Können Aufwendungen in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, muss das Finanzamt prüfen, welcher der beiden Lebensbereiche die jeweiligen Ausgaben veranlasst hat. Ist im konkreten Fall die Veranlassung nicht eindeutig feststellbar, dürfen im Zweifelsfall die Kosten nicht einfach als Werbungskosten anerkannt werden. Legen Aufwendungen ihrem Wesen nach nämlich eine private Veranlassung nahe (wie im Fall des NLP-Kurses), darf eine berufliche Veranlassung nur dann angenommen werden, wenn sich die Ausgaben als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.

Der Sparkassenangestellten argumentierte, dass keine privaten Kommunikationsdefizite vorliegen und er die erworbenen Kenntnisse “in einem wesentlichen Umfang” in seiner beruflichen Tätigkeit verwerte. Diese Argumentation reichte jedoch nicht aus, die Ausgaben wurden nicht als Werbungskosten anerkannt.

Quellen

VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237

EStG: §16 Abs1 Z10, §20 Abs1 Z2 lita

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