Offenlegung des Jahresabschlusses

01.08.2009

Ein Unterbleiben der Offenlegung des Jahresabschlusses kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sein.
 

Entsprechend dem Unternehmensgesetzbuch haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (also z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Diese Verpflichtung trifft materiell die Gesellschaft.

Der Oberste Gerichtshof wertet nun in einer aktuellen Entscheidung das Unterbleiben der Offenlegung als unlautere Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Diese Handlung sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. Der OGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Linz, mit dem einer Gesellschaft aufgrund der Klage eines Mitbewerbers aufgetragen worden war, es in Zukunft zu unterlassen, durch Nichteinreichen des Jahresabschlusses eine unlautere Verzerrung des Wettbewerbs herbeizuführen.

Durch Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird die Verletzung der Offenlegungspflicht deutlich schärfer sanktioniert: Sollten die Geschäftsführer neuerlich gegen ihre Verpflichtung verstoßen, müssten nicht nur sie selbst mit Zwangsstrafen rechnen, sondern es könnten auch gegen die Gesellschaft – unter Umständen deutlich höhere – Beugestrafen nach der Exekutionsordnung verhängt werden. (OGH 24.3.2009, 4 Ob 229/08t)

Stand: 14. Juli 2009

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