“Qualitätssiegel” für Schuldenberatungsstellen

01.11.2007

Beratungssuchende Schuldner sollen ab 1. 1. 2008 sofort erkennen, ob es sich bei einer Schuldnerberatungsstelle um eine vom Bundesministerium für Justiz bevorrechtete – unentgeltlich tätige – Schuldnerberatungsstelle handelt: Neben der neuen einheitlichen Bezeichnung “anerkannte Schuldenberatungsstelle” gibt es ein eigenes “Schuldenberatungszeichen”.

Der neue Name löst die bisherige, etwas sperrige Bezeichnung “bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle” ab. Darüber hinaus sind diese Schuldenberatungsstellen zur Führung einer einheitlichen Kennzeichnung in Form eines Schuldenberatungszeichens (Bundeswappen mit der Wortfolge “Staatlich anerkannte Schuldenberatung”) berechtigt und verpflichtet. Die Änderungen treten mit 1. 1. 2008 in Kraft.

Bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen

Derzeit gibt es österreichweit 10 bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen. “Bevorrechtet” bedeutet, dass diese Beratungsstellen berechtigt sind, Schuldner in Schuldenregulierungsverfahren zu vertreten.

Eine Schuldenberatungsstelle ist auf Antrag mit Bescheid als anerkannte Schuldenberatungsstelle zu bevorrechten, wenn sie

€¢ nicht auf Gewinn gerichtet ist,

€¢ die Beratung unentgeltlich anbietet,

€¢ verlässlich ist, insbesondere finanziell abgesichert und auf Dauer ausgerichtet,

€¢ eine ausreichende Anzahl an Schuldnern berät, um im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldenberater ganztägig zu beschäftigen,

€¢ über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und

€¢ sich seit mindestens zwei Jahren für Schuldner kostenlos auf dem Gebiet der Schuldenberatung erfolgreich betätigt.

Quellen

BGBl I 2007/73, ausgegeben am 24. 10. 2007

Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz und die Konkursordnung geändert werden (Schuldenberatungs-Novelle – Schu-Nov)

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