Rechnungsberichtigungen

02.06.2009

Werden Rechnungen mit falscher Umsatzsteuer ausgestellt, so kann dieser Fehler durch Berichtigungen dieser Rechnungen saniert werden.

Wenn ein österreichischer Unternehmer zum Beispiel Waren an private Abnehmer in Italien versendet und dabei die Lieferschwelle überschritten wird, so müsste nun der österreichische Unternehmer mit italienischer Umsatzsteuer fakturieren. Tut er dies nicht, so wird die Finanz im Zuge einer Prüfung feststellen, dass sich der Ort der Lieferung durch die Überschreitung der Lieferschwelle nach Italien verlagert hat. Die italienischen Steuerbehörden werden von dieser Tatsache informiert und schreiben die italienische Umsatzsteuer vor.

Wie kommt nun der österreichische Unternehmer zur fälschlich ausgewiesenen österreichischen Umsatzsteuer?

Es liegen keine steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen vor, da sich der Leistungsort in Italien befindet. Der Unternehmer schuldet jedoch den in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag in Österreich, sofern er diesen nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung entsprechend berichtigt.

Die vom leistenden Unternehmer vorzunehmende Berichtigung oder Ergänzung einer Rechnung kann in der Weise erfolgen, dass

  • a) unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorgenommen werden oder
  • b) eine berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung ausgestellt wird.

Der Unternehmer muss nachweisen, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugekommen ist. Stellt der Unternehmer eine zweite Rechnung für einen Umsatz aus, über den er bereits eine Rechnung gelegt hat, so kann sich eine Steuerschuld ergeben. Um die Rechtsfolgen einer zweiten Rechnungslegung zu vermeiden, muss der Unternehmer in der berichtigten Rechnung auf die ursprüngliche Rechnung hinweisen.

Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen (auch im Rahmen von Berichtigungen) ist es nicht erforderlich, dass über jeden Einzelumsatz eine gesonderte Rechnung ausgestellt wird. In einer Rechnung kann durchaus über mehrere Lieferungen oder Leistungen mit unterschiedlichem Liefer- oder Leistungsdatum abgerechnet werden. Demgemäß sind auch Berichtigungen oder Ergänzungen im Wege von Sammelberichtigungen oder -ergänzungen zulässig.

Stand: 16. April 2009

Steuerberatungskanzlei
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