Risikokapital am Vormarsch

01.08.2008

Die reibungslose Bereitstellung von Risikokapital (Private Equity oder Venture Capital) ist für die Dynamik der heimischen Wirtschaft besonders wichtig. Risikokapitalfinanzierte Unternehmen weisen ein viel höheres Umsatz- und Beschäftigungswachstum auf als vergleichbare Unternehmen, die auf herkömmliche Finanzierungen zurückgreifen. Da der Anteil von Risikokapitalfinanzierungen am Bruttoinlandsprodukt in Österreich jedoch nur rund ein Siebentel des europäischen Durchschnitts beträgt, soll das Kapitalmarktstärkungs- und Innovationsgesetz die Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Risikokapital verbessern.

Mit der Investmentgesellschaft (IG) soll eine neue Struktur für die Veranlagung in Beteiligungen, die Risikokapital darstellen, geschaffen werden. Veranlagt werden soll primär in Eigenkapital, sogenannte Annexfinanzierungen (im Wesentlichen stille Beteiligungen und Kredite) können zwar gewährt werden, sollen jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das Gesellschaftskapital soll mindestens zwei Millionen Euro betragen. Die Einlage eines Investors in eine Investment-Kommanditgesellschaft hat mindestens 50.000 € zu betragen.

Branchenmäßige Beschränkungen in der Veranlagung bestehen nicht, ebenso ist die Flexibilität in der Wahl des Unternehmens gewahrt. Um ein qualitativ wie auch quantitativ gut strukturiertes Portfolio zu erreichen, sind Beteiligungen an KMU wie auch an Großunternehmen möglich, soweit sie Risikokapital darstellen. Das Kapital muss für Sanierungs- oder Innovationszwecke verwendet werden.

Für die Behaltedauer der Beteiligungen sind Grenzen definiert: Nach unten mit einem Jahr, um spekulative Beteiligungsdeals zu verhindern, nach oben mit zehn Jahren, um Exit-Strategien in Richtung Börse oder strategischer Investoren zu öffnen.

Struktur und Pflichten der Investmentgesellschaft

Die Investmentgesellschaft kann als Kommanditgesellschaft oder Aktiengesellschaft organisiert sein und ermöglicht damit Flexibilität gegenüber den Investoren, weil dadurch sowohl natürliche als auch juristische Personen als Kapitalgeber auftreten können.

Das Management der Investmentgesellschaft kann durch natürliche Personen oder eine Kapitalgesellschaft als Managementgesellschaft erfolgen. Es werden hohe Anforderungen an das Management der IG gestellt, das ua auch spezielle Qualifikationen für PE/VC-Finanzierungen erbringen muss.

Die Investmentgesellschaft hat verpflichtend eine Depotbank mit der Verwahrung ihrer Vermögenswerte und der Führung ihrer Konten zu beauftragen. Dieser Depotbank werden eine Reihe von Pflichten auferlegt, für deren Nichterfüllung sie gegenüber der IG und den Investoren haftet.

Für IG soll eine Basistransparenzverpflichtung bestehen. Sie hat ua ein Informationsdokument zu veröffentlichen, das die für Investoren relevanten Sachverhalte beinhaltet und laufend, mindestens monatlich, zu aktualisieren ist.

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

Für Beteiligungen, die von der Investmentgesellschaft gehalten werden, soll eine Beteiligungsneutralität und eine partielle Zinsneutralität vorgesehen werden. Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen sollen nicht steuerpflichtig sein, dafür sollen auch Verluste nicht absetzbar sein. Zinsgewinne aus der Gewährung von Darlehen (Annexfinanzierungen) sollen innerhalb gewisser Grenzen von der Steuer befreit sein, dafür soll der Zinsaufwand nicht von der Steuer abzugsfähig sein. Werden an die Eigentümer der Gesellschaft jedoch Gewinne ausgeschüttet, sind diese wie bei jeder anderen Gesellschaft normal zu versteuern. Investmentgesellschaften sollen von der Einbeziehung in die Gruppenbesteuerung ausgeschlossen werden.

Für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften wird die Möglichkeit geschaffen, sich unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen steuerneutral in eine Investmentgesellschaft umzuwandeln, wenn sie die Vorgaben für Investmentgesellschaften erfüllen.

Quellen

Ministerialentwurf vom 11.6.2008

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentgesellschaften (Investmentgesellschaftengesetz – IGG) erlassen werden soll und das KStG1988 geändert werden soll – Kapitalmarktstärkungs- und Innovationsgesetz2008 (KMStIG2008)

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